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   VGH Hessen, 28.10.1985 - 11 UE 152/84   

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VGH Hessen, 28.10.1985 - 11 UE 152/84 (https://dejure.org/1985,19536)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.10.1985 - 11 UE 152/84 (https://dejure.org/1985,19536)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. Oktober 1985 - 11 UE 152/84 (https://dejure.org/1985,19536)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10

    Gerichtsvollzieher; waffenrechtliche Erlaubnis zum dienstlichen Gebrauch einer

    Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 WaffG mit denen des § 19 Abs. 1 WaffG gleichzusetzen und mithin eine erhebliche Gefährdung nur dann anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die betreffende Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) (vgl. i. E. ebenso zu den einschlägigen Vorgängervorschriften des WaffG BayVGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 - HessVGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - sowie zu der derzeit geltenden Rechtslage VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 - ; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010; § 55 Rn. 6; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 2719).

    Ausschlaggebend war dabei die Erwägung, dass die für die Erteilung dieser Bescheinigung bestimmten Stellen besser als die für die Ausstellung von Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten allgemein zuständigen unteren Verwaltungsbehörden imstande sind, die dienstlich bedingten Gefährdungen der ihnen unterstellten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beurteilen und hierbei gleiche Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - 1 C 45/74 -, DÖV 1975, 712 zu § 35 Abs. 5 WaffG 1972; Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - zu § 6 Abs. 2 WaffG 1976).

    Dass dabei trotz dieser Parallelität des Regelungscharakters von einer Abstufung des Gefährdungsgrades im Vergleich beider Vorschriften auszugehen wäre, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der vorbenannten Zwecksetzung des § 55 Abs. 2 WaffG entnehmen (i. E. ebenso Bay.VGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 - zu § 35 Abs. 5 WaffG 1972; Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - zu § 6 Abs. 2 WaffG 1976).

    Ausschlaggebend für die Frage der überdurchschnittlichen Gefährdung bleibt vielmehr stets die konkrete Gefährdungssituation des jeweiligen Antragstellers unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 1, B7; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.03.2010 - 11 LB 234/09 -, GewArch 2010, 307 ff.; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010, § 19 Rn. 8 ff.; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1863).

    Es ist jedoch in den angeführten Fällen nicht erkennbar, dass die jeweilige Drohung über den Versuch, den Kläger einzuschüchtern, hinausgehen sollte und so eine aktuelle und konkrete Gefährdung des Klägers begründet hätte (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 -, ).

    Es muss berücksichtigt werden, dass die Ausübung einer Vielzahl von Berufen gerade verantwortlicher Art ein potentielles Gefahrenrisiko mit sich bringt, insbesondere wenn sie damit verbunden sind, Schicksale von Menschen entscheidend zu bestimmen (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -).

    Insofern konkretisiert sich allerdings nur ein mit der Berufsausübung verbundenes allgemeines Lebensrisiko, welches eine aus konkreten Umständen abzuleitende überdurchschnittliche und daher notwendig durch den Besitz und das Führen einer Schusswaffe auszugleichende Gefährdung nicht begründen kann (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -).

  • VGH Hessen, 05.07.1994 - 11 UE 1500/91

    Zum Prüfungsumfang bei der Verlängerung eines Waffenscheins; zur Gefährdung eines

    So ist von einem fehlenden Bedürfnis mangels Erforderlichkeit der Führung einer Waffe etwa dann auszugehen, wenn eine weniger gefährliche Waffe (Schreckschuß- oder Reizstoffwaffe), die Erteilung einer Waffenbesitzkarte als eine die Allgemeinheit weniger gefährdende Maßnahme als die eines Waffenscheins, die Ausstellung eines befristeten oder modifizierten Waffenscheins (§ 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG) oder polizeilicher Personenschutz ausreicht (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa die Urteile vom 1. Juli 1985 - 11 UE 129/84 - und vom 28. Oktober 1985 - 11 UE 152/84 - sowie den Beschluß vom 3. März 1992 - 11 TG 261/91 - m. w. N.).
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